Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Der KARATE-KLUB UNI BERN, nachstehend KKUB genannt, ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.

Der KKUB ergänzt das Unisport-Angebot für die Teilnahmeberechtigten am Universitätssport, welche Karate intensiver oder spezifischer betreiben (mehr Trainings, Wettkämpfe und Meisterschaftsbetrieb) und/oder ein engeres Netzwerk mit Gleichgesinnten pflegen wollen. Der KKUB bekennt sich deshalb dazu, die Pflichten eines Universitätssport-Clubs zu erfüllen und die entsprechende strategische Ausrichtung zu befolgen.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung der Kampfkunst Karate im Shotokan-Stil nach SKR und der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

A
Immatrikulierte der Uni Bern und PH Bern
B
Angestellte der Uni Bern und PH Bern
C
Immatrikulierte Studierende aller Schweizer Universitäten, ETHZ/EPFL und Fachhochschulen sowie Gymnasiasten im Kanton Bern
D
Akademiker (d.h. Personen mit Hochschulabschluss)
E
Übrige Unisport-Ausweisbesitzer
F
Externe: Aussenstehende in Ausnahmefällen
G
Nachwuchs
H
Passivmitglieder (Gönner und Nicht-Aktive)

Die aktiven Vereinsmitglieder stammen zu mindestens 80% aus den Kategorien A bis E. Wird das Verhältnis durch Austritte oder Ausschliessungen von Mitgliedern der Kategorien A bis E verschlechtert, hat dies keinen nachteiligen Folgen für die verbleibenden Mitglieder der übrigen Kategorien. Aufnahmen weiterer Mitglieder dieser Kategorien können jedoch erst wieder erfolgen, wenn das geforderte Verhältnis eingehalten werden kann.

Art. 4

Aufnahmegesuche sind dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

Art. 5

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann auf Ende jedes Monats unter Beachtung einer einmonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:

  1. wenn sie die Mitgliederpflichten in grober Weise verletzen,
  2. wenn sie durch ihr Verhalten den guten Ruf des Vereins schädigen,
  3. wenn sie die Mitgliederbeiträge nicht entrichten und ihre Verbindlichkeiten auf erfolgte Mahnung hin nicht erfüllen.

III. Organe

Art. 6

Die Organe des KKUB sind:

  1. Die Vereinsversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren
  4. Die technische Kommission

a)Die Vereinsversammlung

Art. 7

  1. Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.
  2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet in der Regel alljährlich zu Beginn des Herbstsemesters statt.
  3. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch Beschluss der Vereinsversammlung, des Vorstandes – oder wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes verlangt wird – einberufen.
  4. Die Vereinsversammlung (ordentliche und ausserordentliche) ist vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufen.

Art. 8

  1. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
  2. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Anwesenden, unter Vorbehalt der Art. 19 und 20. Bei Stimmgleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

Art. 9

  1. Der Vorsitz an der Vereinsversammlung führt der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident des Vorstandes.
  2. Unter Vorbehalt von Abs. 3 erfolgen Wahlen und Abstimmungen offen.
  3. Mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder kann für Wahlen und Abstimmungen geheime Stimmabgabe verlangen. Dasselbe Recht steht auch dem Vorstand zu.
  4. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 10

In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen:

  1. Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des technischen Leiters und der Rechnungsrevisoren.
  2. Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie der Entlastungserklärung an den Vorstand.
  3. Die Festsetzung des Jahresbeitrages für sämtliche Mitgliederkategorien.
  4. Statutenänderungen.
  5. Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen.
  6. Beschlüsse über Gegenstände, die der Vorstand der Vereinsversammlung vorlegt.

b)Der Vorstand

Art. 11

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, welche nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er sorgt für die gehörige Durchführung der Vereinstätigkeiten.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem technischen Leiter sowie drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Diese weiteren Vorstandsmitglieder werden von den drei von der Vereinsversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern gemeinsam und einstimmig bestimmt. Der Gesamtvorstand bestimmt die Funktionen der weiteren Vorstandsmitglieder.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer endet mit dem Zeitpunkt der Vereinsversammlung. Sie können wiedergewählt werden.
  4. Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind dem Präsidenten mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Während einer Amtsdauer neugewählte Vorstandmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.

Art. 12

  1. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern zusammen.
  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
  3. Auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen.

c) Die Rechnungsrevisoren

Art. 13

  1. Die Vereinsversammlung wählt einen Revisor für die Dauer von drei Jahren. Er braucht nicht Vereinsmitglieder zu sein. Er kann wiedergewählt werden.
  2. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen darüber der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

d) Die technische Kommission

Art. 14

  1. Der technischen Kommission gehören an:
    1. der technische Leiter
    2. die Instruktoren
  2. Der technische Leiter organisiert Kurse, überwacht die Einhaltung der Reglemente und setzt im technischen Bereich die Beschlüsse des Vorstandes durch.
  3. Der technische Leiter ist verantwortlich für den Zustand der sportlichen Anlagen und Einrichtungen. Er setzt in Zusammenarbeit mit den Instruktoren den Belegungs- und Unterrichtsplan fest.
  4. Der technische Leiter erstattet jedes Jahr im Vorstand schriftlich zuhanden der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit der technischen Kommission.

IV. Finanzen

Art. 15

Die Einnahmen des KKUB bestehen aus:

  1. den jährlichen Mitgliederbeiträgen
  2. Gewinnanteilen von Anlässen
  3. dem Ertrag des Vereinsvermögens
  4. den Subventionen
  5. freiwilligen Zuwendungen

Art. 16

  1. Das Rechnungsjahr erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
  2. Das Vereinsvermögen ist zinstragend anzulegen.

Art. 17

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
  2. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Art. 18

Die Mitglieder des KKUB sind verpflichtet, sich auf eigene Kosten gegen Unfälle zu versichern. Eine diesbezügliche Haftung des Vereins ist ausgeschlossen.

V. Auflösung

Art. 19

Eine Vereinsversammlung, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Wird die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und das verbleibende Vermögen gemäss Beschluss der Vereinsversammlung zu verwenden.

VI. Statutenrevision

Art. 20

  1. Eine Vereinsversammlung, an der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Statutenänderungen vornehmen.
  2. Die Abänderungsanträge sind vorher den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Die Statutenänderung tritt jeweils nach deren Genehmigung in Kraft.

VII. Inkrafttreten

Art. 21

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom Dezember 1987 in Kraft.

Gezeichnet:
Bern, den 21. Dezember 1987
KARATE-KLUB UNI BERN

Der Präsident: Erich Eicher

Der Aktuar: Regine Kocher

Die Statuten wurden in den jeweiligen Vereinsversammlung vom 2. Februar 2001, 23. Februar 2007 und 10. Mai 2019 aktualisiert. Die Änderungen wurden im entsprechenden Protokoll (2001, 2007 bzw. 2019) festgehalten.